Satzung des Vereins
Pfötchenhilfe Schwanau – Felle in Not – e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Pfötchenhilfe Schwanau – Felle in Not“. Er wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in 77963 Schwanau-Wittenweier, Jahnstr. 18
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der Gründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe für:
- Finanzielle und materielle Unterstützung von Tierschutzprojekten, Tierheimen und Tierschutzvereinen im Inland und den EU-Ländern.
- Sicherstellung tierärztlicher Untersuchungen einschl. Behandlungen wie Kastrationen, Impfungen gegen Tierseuchen im Sinne des In- und Auslandtierschutzes.
- Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften.
- Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachung des Tierschutzgedankens im In- und Ausland (Publikationen, soziale Medien, Pressearbeit usw.)
- Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch den Erwerb und Betrieb eines Tierheims verwirklicht werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein kann zur Umsetzung seiner Zwecke mit anderen Organisationen im In- und Ausland zusammenarbeiten, die gleichartige Zwecke verfolgen.
- Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen im In- und Ausland im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Hilfsperson) bedienen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnisse ist möglich.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§4
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend. - Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen / ausgetretenen Mitglieds dem Verein gegenüber.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
§ 6
Organ des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Online-Versammlung).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt und beim Vorstand einreicht oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Einladung zu einer realen Mitgliederversammlung muss in Textform (§126 b BGB) erfolgen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung abgesandt werden und die Tagesordnung enthalten. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war oder per E-Mail oder per Fax an die letzte dem Verein bekannt gegebenen E-Mail – oder Faxadresse versandt worden ist. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand in Textform vorliegen und eine Begründung enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung besteht nicht.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung real oder virtuell (Online-Versammlung) stattfindet.
- Bei einer Online-Mitgliederversammlung muss der Vorstand sicher stellen, dass a) nur Vereinsmitglieder Zugang haben, b) die teilnehmenden Mitglieder eindeutig identifizierbar sind (z.Bsp. durch Klarnamen oder Mitgliedsnummer) c) eine geheime Abstimmung sicher gestellt ist (falls erforderlich), d) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen erfolgt.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
- Entgegennahme des Bericht der zwei Kassenprüfer
- Feststellung der Jahresrechnung
- Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Einfache Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Zweckänderungen einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der 2. Vorsitzenden. Weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der / die Schriftführer/in und der / die Kassenwart/in.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind der / die 1. Vorsitzende sowie der / die 2. Vorsitzende nach § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt bis einer neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle können auch im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.
§ 9
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der jährlichen Kassenberichte des Kassenwarts.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzung können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Zweckänderungen können nur mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts – oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren bestellen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Tierhilfe Hoffnung – Hilfe für Tiere in Not e.V. 72315 Dettenhausen, Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
- Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
- Der Verein verpflichtet jede mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten befassten Person zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
- Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
- Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.
Die vorstehende Vereinssatzung wurde am 21.04.2025 durch die Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Freiburg in Kraft.
Schwanau, 21.04.2025
Unterschriften der 7 Gründungsmitglieder siehe Rückseite